Aufgrund einiger Anfragen und leider weit verbreiteter
Falschinformationen, hier ein paar Fakten zu Sicherheitsdatenblättern (kurz
SDB, auch SDS oder MSDS). Diese sind z. B. nicht für Lithiumbatterien oder
Feuerlöscher notwendig. Wenn der Hersteller trotzdem eins erstellt, dann hat
man „Glück“. Deshalb findet man im Internet reichlich SDB für Feuerlöscher und
Lithiumbatterien, aber es gibt halt keine Pflicht zur Erstellung und deshalb
auch keinen Anspruch darauf, auch nicht auf eins, das nur maximal zwei Jahre
alt ist oder ähnliche Forderungen. Die Erstellung erfolgte freiwillig und so
verhält es sich auch mit der Aktualisierung. Auch kann es sein, dass ein
Hersteller SDB herausgibt, in denen z. B. das Löschmittel des Feuerlöschers
genannt ist. Aber Vorsicht, hierbei wird im SDB mit Sicherheit eine andere
UN-Nummer angegeben sein, als die des Feuerlöschers.
Wann muss ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden?
Sicherheitsdatenblätter sind zu erstellen, wenn Hersteller,
Formulierer oder Importeure einen Stoff oder Gemisch an einen Anwender liefern
und wenn mindestens eins der folgenden Kriterien zutrifft:
· der Stoff oder das Gemisch ist gefährlich (gemäß
CLP-Verordnung),
· der Stoff ist persistent, bioakkumulierbar und
toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar,
· der Stoff ist in der Kandidatenliste für
zulassungspflichtige Stoffe gelistet ist
Wie man oben lesen kann, steht da nichts von in Geräten oder
Gegenständen. Es ist außerdem nicht üblich, dass es für nicht
geforderte Dinge einen Absatz, Paragraphen oder Gesetz gibt, der die
„Nicht-Notwendigkeit“ darstellt. Man kann nur auf die entsprechneden Quellen verweisen und das dort halt im Umkehrschluss durch die „Nicht-Nennung“ auch keine Pflicht besteht. Ein wenig gesunder Menschenverstand hilft hierbei ungemein. 😉
Bei einem ähnlichen Beispiel aus der Praxis verlangte das
Gefahrgutannahmepersonal für einen Stoff im Lufttransport eine
Ausnahmegenehmigung. Auf den Hinweis hin, dies sei in den Vorschriften nicht
verlangt, kam die Forderung, das Luftfahrtbundesamt (LBA) möchte doch bitte
bestätigen, dass für diesen Stoff keine Ausnahmegenehmigung erforderlich sei…