Änderungen 2016 – Lithiumbatterien – Mit Updates

Die Änderungen für das Jahr 2016 hielten sich, wie immer wenn ein gerades Jahr beginnt, im sehr überschaubaren Rahmen. Aber dies hat sich, zumindest für die Versender von Lithiumbatterien, im Januar schlagartig geändert. Zu den zu Ankündigungen für 2017 (z. B. neue Label, etc.) ist nun eine gravierende Änderung zum 01.04.2016 veröffentlicht worden. Reine Lithiumionenbatterien (UN 3480, VA 965) dürfen ab dem genanntem Datum nur noch einen maximalen Ladezustand von 30 % aufweisen. Dies gilt sowohl für die erleichterte Form des Versands

„Änderungen 2016 – Lithiumbatterien – Mit Updates“ weiterlesen

Neuerungen – Änderungen 2015

Ab 2015 hat sich in den IATA-Vorschriften wieder einiges geändert. Einige Änderungen betreffen, wen wundert es noch, einmal mehr den Lithiumbatterieversand. Ähnlich wie vor einem Jahr, lassen sich die Änderungen diesmal nicht von den US-Airlineabweichungen, sondern aus der USG-02 ableiten. Lithium-Metallbatterien dürfen nur noch auf reinen Frachtflugzeugen transportiert werden. Dies gilt nicht für „Lithium-Metall-Batterien in oder mit Ausrüstung(UN3091) verpackt“, sondern betrifft nur die Batterien alleine (UN3090). Diese müssen nun neben dem „Lithium-Kennzeichen“ oder dem „Klasse 9-Kennzeichen„mit dem „Cargo Aircraft Only-Kennzeichen“ versehen werden um dies erkennbar zu machen. Bei Part IA wurden die Bruttogewichte in Nettogewichte geändert. Bei „Lithium-Ionen oder Metallbatterien  mit Ausrüstungen“ wurde in Part I eine Begrenzung eingefügt: „Die Menge der Zellen/Batterien darf die zum Betrieb nötige Anzahl plus zwei Ersatz nicht überschreiten“ Bei Part II wurde der entsprechende Text nur leicht angepaßt.

In der Luftpost sind nicht mehr alle Stoffe, die ein Zehntel der Aktivität aus Tabelle 10.3.D, nicht überschreiten erlaubt, sondern nur noch „Freigestellte Versandstücke“ die zur UN2910 und UN2911 gehören (Artikel, Instrumente und begrenzte Stoffmengen).

Es wurden 20 neue UN-Nr. neu aufgenommen (UN3507 – UN3526), einige UN-Nr. wie die für Airbags und Gurtstraffer (UN0503 und UN3268) sowie UN2212 und 2590 für verschiedene Asbestsorten werden umbenannt.

Bei Umverpackungen/Overpacks gibt es auch Änderungen, die Einschränkungen für CAO-Sendungen nach 5.0.1.5.3. entfallen, dafür bekommt die „Overpack“-Markierung eine Mindestschriftgröße, die aber erst ab 2016 verpflichtend wird.

Da die Klassifizierung von viskosen Stoffen der Klasse 3 zu Verpackungsgruppe III anstatt der II nun auch bei anderen Verkehrsträgern eingeführt wird, es wird ein Hinweis hierauf in der Versendererklärung gefordert (8.1.6.11.6.).

Neuerungen/Änderungen IATA-DGR 2014

Auch 2014 hat sich in den IATA-Vorschriften einiges geändert, obwohl die geraden Jahreswechsel ansonsten meinst nur zur Fehlerkorrektur genutzt werden. Einige Änderungen betreffen, wen wunderts, einmal mehr den Lithiumbatterieversand. Einige Airlines forderten es bereits letztes Jahr, nun gilt es für alle, beim Versand nach Part IB (VA 965 + 968) muss eine Versendererklärung erstellt werden. Zwar hat man dafür eine Übergangszeit bis Mai eingeräumt, aber in diesem Fall müssen entsprechende Angaben im Luftfrachtbrief eingetragen werden.  Auch neu hinzu gekommen ist eine Begrenzung der Lithiummenge je Zelle/Batterie beim Versand von Lithiummetallbatterien in Ausrüstungen. Um Ihnen einen schnellen Überblick über die groben Anforderungen im Lithiumversand zu geben, haben wir wieder entsprechende Kurzanleitungen erstellt. Sie finden in unserem Downloadbereich je eine für den Versand von Lithium-Metall-Batterien und eine für den Versand von Lithium-Ionen-Batterien.

Ab 2014 ist es nun auch möglich „Begrenzte Mengen“ mit dem „Begrenzte-Mengen-Label“ ohne das bis dato verlangte  „Y“ in diesem zu versenden. Damit ist es jetzt möglich dieselben Kennzeichen für alle Verkehrsträger zu nutzen.  Dies ist aber weiterhin nur erlaubt, wenn die kompletten Anforderungen nach IATA-DGR eingehalten werden. Hierbei ist zu beachten, dass die erlaubten Nettomengen im Luftverkehr meist geringer ausfallen wie die Mengen  im See- und Straßenverkehr. Auch die Anforderungen an die Verpackungen sind höher.

Die Sonderbestimmungen  A4 und A5 müssen, sofern sie zutreffen, in die Versendererklärung eingetragen werden.

Ab dem 01.01.2014 gelten im Luftverkehr wieder einmal neue Regeln für den Versand von Lithium-Ionen und Lihtium-Metall-Batterien oder Zellen. Nachdem es bereits zuvor in jeder Verpackungsvorschrift einen Part I und einen Part II gab, hat man 2013 noch Part I in Part IA und Part IB gesplittet. Ab 2014 ist nun bei Part IB auch eine Versendererklärung erforderlich. Damit Sie durch die neuen Regeln nicht den Überblick verlieren, haben wir für Lithium Metall und Lithium Ionen Batterien jeweils eine Kurzanleitung erstellt.



Denn diese zusätzliche Aufteilung betrifft nur die Batterien und Zellen selbst, nicht aber in oder mit Ausrüstungen verpackt. Bei den Batterien oder Zellen mit Ausrüstungen sind Gewichtsbeschränkungen hinzugekommen, aber schauen Sie sich die Änderungen am besten selbst an. Sie können diese in unserm Downloadportal (dort finden Sie auch noch die 2013er Version zum Vergleich) sowie hier direkt herunterladen:

Lithium-Ionen-Anleitung 2014

Lithium-Metall-Anleitung 2014

Dies ist aber natürlich nur ein kurze Übersicht, die Ihnen eine kleine Hilfe geben soll. Um den Versand rechtskonform durchführen zu können, müssen Sie die vollständigen 

Verpackungsanweisungen 2013 (DE) (Die 2014er Version ist noch nicht online, Stand 21.03.2014)   beachten und benötigen dafür geschultes Personal nach ICAO/IATA. Sollte dies noch nicht vorhanden sein, so schulen wir Sie, Ihre KollegenInnen oder Mitarbeiter gerne. Kontaktieren Sie uns einfach.