Neuerungen – Änderungen 2015

Ab 2015 hat sich in den IATA-Vorschriften wieder einiges geändert. Einige Änderungen betreffen, wen wundert es noch, einmal mehr den Lithiumbatterieversand. Ähnlich wie vor einem Jahr, lassen sich die Änderungen diesmal nicht von den US-Airlineabweichungen, sondern aus der USG-02 ableiten. Lithium-Metallbatterien dürfen nur noch auf reinen Frachtflugzeugen transportiert werden. Dies gilt nicht für „Lithium-Metall-Batterien in oder mit Ausrüstung(UN3091) verpackt“, sondern betrifft nur die Batterien alleine (UN3090). Diese müssen nun neben dem „Lithium-Kennzeichen“ oder dem „Klasse 9-Kennzeichen„mit dem „Cargo Aircraft Only-Kennzeichen“ versehen werden um dies erkennbar zu machen. Bei Part IA wurden die Bruttogewichte in Nettogewichte geändert. Bei „Lithium-Ionen oder Metallbatterien  mit Ausrüstungen“ wurde in Part I eine Begrenzung eingefügt: „Die Menge der Zellen/Batterien darf die zum Betrieb nötige Anzahl plus zwei Ersatz nicht überschreiten“ Bei Part II wurde der entsprechende Text nur leicht angepaßt.

In der Luftpost sind nicht mehr alle Stoffe, die ein Zehntel der Aktivität aus Tabelle 10.3.D, nicht überschreiten erlaubt, sondern nur noch „Freigestellte Versandstücke“ die zur UN2910 und UN2911 gehören (Artikel, Instrumente und begrenzte Stoffmengen).

Es wurden 20 neue UN-Nr. neu aufgenommen (UN3507 – UN3526), einige UN-Nr. wie die für Airbags und Gurtstraffer (UN0503 und UN3268) sowie UN2212 und 2590 für verschiedene Asbestsorten werden umbenannt.

Bei Umverpackungen/Overpacks gibt es auch Änderungen, die Einschränkungen für CAO-Sendungen nach 5.0.1.5.3. entfallen, dafür bekommt die „Overpack“-Markierung eine Mindestschriftgröße, die aber erst ab 2016 verpflichtend wird.

Da die Klassifizierung von viskosen Stoffen der Klasse 3 zu Verpackungsgruppe III anstatt der II nun auch bei anderen Verkehrsträgern eingeführt wird, es wird ein Hinweis hierauf in der Versendererklärung gefordert (8.1.6.11.6.).